Index
92 LuftverkehrNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Ausreichende Determinierung einer Wortfolge in einerAusnahmebestimmung der Luftraumbeschränkungsverordnung betreffend dieErteilung der Zustimmung zu Flügen in einem Flugbeschränkungsgebietdurch das Military Control Center - MCC; keine Bedenken gegen dieErlassung dieser Verordnung durch den Bundesminister fürLandesverteidigung im Hinblick auf die Gewährleistung dermilitärischen Luftraumüberwachung während eines Gipfeltreffens imInteresse der Landesverteidigung und zur Wahrung der LufthoheitSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach (im Folgenden: UVS), hat aus Anlass einer bei ihm anhängigen Beschwerde den auf Art139 B-VG gestützten Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die Wortfolge "sowie die Zustimmung durch das MCC erfolgt ist" in §4 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festlegung zeitweiliger Luftraumbeschränkungen im Raum Wien vom 11. bis 13. Mai 2006, in eventu §4 Abs4 und die Wortfolge "oder 4" in §6 Abs1 leg.cit., in eventu die gesamte Verordnung, gesetzwidrig waren.
2. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Bundesminister für Landesverteidigung hat am 27. April 2006 aus Anlass des EU-Lateinamerika-Gipfels in Wien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §§4 Abs1 und 5 Abs3 Luftfahrtgesetz eine Verordnung über die Festlegung zeitweiliger Luftraumbeschränkungen im Raum Wien vom
11. bis 13. Mai 2006 erlassen. Gemäß §4 Abs4 der zitierten Verordnung gelten die Beschränkungen nach Abs1 für die Benützung näher bezeichneter Korridore und Sektoren durch Motorluftfahrzeuge nach Sichtflugregeln nicht, wenn ein Flugplan für den jeweiligen Korridor oder Sektor abgegeben wurde und ein betriebsbereiter Transponder an Bord zur Verwendung des im Einzelfall zuzuweisenden Codes mitgeführt wird sowie die Zustimmung durch das Militärische Kontrollzentrum (Military Control Center - MCC), das in das Kommando Luftraumüberwachung im Bundesministerium für Landesverteidigung integriert ist, erfolgt ist.
2.1. Der das Verfahren vor dem UVS betreibende Beschwerdeführer ist Fluglehrer und plante am 11. Mai 2006 die Durchführung eines Schulfluges vom Flugplatz Wiener Neustadt Ost nach Punitz. Er gab - entsprechend den Vorgaben der angefochtenen Verordnung - einen Flugplan ab und baute einen Transponder in das Luftfahrzeug ein. Die für die Durchführung des geplanten Fluges gemäß §4 Abs4 der Verordnung erforderliche Zustimmung durch das MCC wurde ihm am 11. Mai 2006 jedoch verweigert.
Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das MCC erhob der Einschreiter mit Schriftsatz vom 21. Juni 2006 beim UVS eine "Maßnahmenbeschwerde gemäß Art129a B-VG", in der er Bedenken ob der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der nunmehr angefochtenen Verordnung äußerte und beantragte, der UVS möge aussprechen, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Durchführung des am 11. Mai 2006 geplanten Fluges rechtswidrig war.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Aufgrund des so genannten numerus clausus der verwaltungsbehördlichen Handlungsoptionen kommt für die rechtliche Qualität der Verweigerung der Zustimmung ausschließlich die ...
'Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt' im Sinne des Art129a B-VG in Frage, da die Verweigerung
der Zustimmung als Rechtsakt gegenüber einem Individuum ... nicht in
Verordnungsform zu erfolgen hat bzw. nicht die rechtliche Qualität
eines Bescheides ... aufweist.
Gegen eine solche 'Maßnahme' ist gem. Art129a B-VG die Beschwerde an den UVS als Rechtsmittel vorgesehen, weshalb der angerufene UVS sachlich zuständig ist."
2.2. Der Bundesminister für Landesverteidigung erstattete über Aufforderung des UVS am 22. September 2006 eine Gegenschrift, in der er u.a. der Zulässigkeit der Beschwerde mit dem Argument entgegentrat, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Durchführung des am 11. Mai 2006 geplanten Fluges durch das MCC nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden könne, zumal in §54 Abs2 Militärbefugnisgesetz (MBG) für derartige Fälle eine spezielle Beschwerdemöglichkeit an die unabhängigen Verwaltungssenate vorgesehen sei. Da sich die beim UVS anhängige (Maßnahmen)Beschwerde demnach auf die falsche Rechtsgrundlage stütze, sei sie zurückzuweisen.
2.3. Im Zuge der am 16. November 2006 vor dem UVS durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Beschwerdeführers jedoch an, dass er sich nicht ausschließlich auf Art129a Abs1 Z2 B-VG, sondern stets auch auf §54 Abs2 MBG gestützt habe. In diesem Sinne geht der UVS in seinem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrag nunmehr von einer "auf §54 MBG gestützten" Beschwerde aus.
3. In der Sache hegt der antragstellende UVS insbesondere das Bedenken, dass die angefochtene Wortfolge in §4 Abs4 der Verordnung nicht hinreichend bestimmt iSd Art18 B-VG ist, da weder dem Luftfahrtgesetz noch der Verordnung selbst zu entnehmen sei, unter welchen Voraussetzungen das MCC die in Rede stehende Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern habe. Zudem sei der Bundesminister für Landesverteidigung für die Erlassung der Verordnung nicht zuständig gewesen, da sie weder "im Interesse der Landesverteidigung" auf §5 Abs3 Luftfahrtgesetz noch auf eine andere Ermächtigungsnorm gestützt werden könne.
4. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die auf die angefochtene Verordnung Bezug habenden Akten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er den vom UVS geäußerten Bedenken entgegentritt und beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die angefochtene Verordnung nicht gesetzwidrig war.
Zu Inhalt und Umfang der durch die Verordnung festgelegten Luftraumbeschränkungen wird insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Die Festlegung der in Rede stehenden Luftraumbeschränkungen war eine aus militärischen Erfordernissen notwendige Maßnahme, um möglichen Verletzungen der Lufthoheit während des EU-Lateinamerika-Gipfels ('EULAK-TREFFEN') in WIEN durch verdichtete Maßnahmen im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung nach §26 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, rasch und gezielt entgegenwirken zu können. Die räumliche Ausdehnung dieser Luftraumbeschränkungsgebiete war das Ergebnis einer eingehenden militärischen Lagebeurteilung, wonach auf Grund des dichten Flugverkehrs im Raum WIEN die Warteräume für eigene Militärluftfahrzeuge zur Ausübung der ihnen nach §26 Abs2 MBG zukommenden Befugnisse weitgehend fixiert sind. Daraus resultierten somit ein größerer Koordinationsaufwand und damit auch ein höherer Zeitaufwand, weswegen von militärfachlicher Seite grundsätzlich eine laterale Ausdehnung von 77 km der betroffenen Gebiete errechnet wurde. Die vertikale Ausdehnung wurde nach diesen Berechnungen vom Boden bis 5900 m angenommen. Die Festlegung der lateralen und vertikalen Grenzen des zeitlichen Luftraumbeschränkungsgebietes (TRA) nach §1 Z1 und §2 der Verordnung und des zeitlichen Luftsperrgebietes (TPA) nach §1 Z2 und §3 der Verordnung erfolgte auf Basis der Berechnungen nach dem Raum-, Flugzeit- und Reaktionszeitkalkül. Die Berechnungsmethode entspricht internationalem Standard. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die in Rede stehenden Maßnahmen zur militärischen Luftraumüberwachung während hochrangiger Konferenzen und Großveranstaltungen und damit einhergehend die Festlegung von Luftraumbeschränkungsgebieten, insbesondere seit den Ereignissen des 11. September 2001, international üblicher Standard geworden sind, die auch von der Republik Österreich regelmäßig erwartet werden.
Zweifellos sind mit dem Erfordernis die Sicherheit im Luftraum zu gewährleisten auch Einschränkungen der individuellen Luftraumbenützung verbunden. Um die damit unausweichlich im Zusammenhang stehenden Einschränkungen in möglichst weitgehendem Einvernehmen durchzuführen, wurde für die im Raum WIEN notwendigen Regelungen während der Zeiträume von EU-Präsidentschaftsereignissen das Gespräch mit den maßgeblichen Vertretern der Luftfahrt und Betroffenen gesucht und eine flexible Gestaltung der Einschränkungen angestrebt. Diese Vorgangsweise ist international nicht üblich, so zB wurde in unseren Nachbarstaaten in vergleichbaren Situationen eine Totalsperre des Luftraumes ausgesprochen. Die betreffende Verordnung war jedenfalls von der Absicht getragen, einen größtmöglichen Interessensausgleich zwischen den notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und allfälligen gewerblichen Bedürfnissen herzustellen."
II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Art79 B-VG, BGBl. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I 100/2003, lautet:
"4. Bundesheer
Artikel 79. (1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.
(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt
1.
auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus
a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner
b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt;
2.
zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.
(3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
(4) Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Abs2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
(5) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind."
2. In §2 Wehrgesetz 2001, BGBl. I 146, zuletzt geändert durch BGBl. I 58/2005, werden die Aufgaben des Bundesheeres wie folgt umschrieben:
"Aufgaben des Bundesheeres
§2. (1) Dem Bundesheer obliegen
a) die militärische Landesverteidigung,
b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,
c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und
d) die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).
Die Aufgaben nach den litb und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern hiefür nicht ein selbständiges militärisches Einschreiten zulässig ist, nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Die Aufgabe nach litd ist nur insoweit wahrzunehmen, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.
(2) Die militärische Landesverteidigung hat die Erfüllung der Aufgaben der umfassenden Landesverteidigung nach Art9a Abs1 B-VG mit militärischen Mitteln sicherzustellen. Im Rahmen der militärischen Landesverteidigung sind durchzuführen
1. die allgemeine Einsatzvorbereitung,
2. die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes und
3. alle militärisch notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Einsatzzweckes in einem Einsatz nach Abs1 lita sowie die Abschlussmaßnahmen nach Beendigung eines solchen Einsatzes.
(3) Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind. Dazu gehört auch die gesamte militärische Ausbildung.
(4) Die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes dient der Verstärkung und Erhöhung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres durch die hiefür erforderlichen militärischen Maßnahmen, sofern insbesondere auf Grund der ständigen Beobachtung der militärischen und damit im Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage der Eintritt von Gefahren für die Unabhängigkeit nach außen oder für die Unverletzlichkeit oder Einheit des Bundesgebietes vorherzusehen ist.
(5) Zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen sind alle Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches berechtigt, sofern sie eine ihnen zukommende Aufgabe nach Abs1 litb oder c nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllen können. Ist jedoch für einen Assistenzeinsatz nach Abs1 litb eine Heranziehung von mehr als 100 Soldaten erforderlich, so obliegt sie
1. der Bundesregierung oder,
2. sofern die Heranziehung zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich ist, dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Im Falle der Z2 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesregierung über eine solche Heranziehung unverzüglich zu berichten.
(6) Anlässlich jeder Anforderung des Bundesheeres zu einem Assistenzeinsatz sind anzugeben
1.
Zweck, voraussichtlicher Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen Einsatzes und
2.
jene Umstände, weshalb die zugrunde liegende Aufgabe nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllt werden kann."
3. §26 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz - MBG), BGBl. I 86/2000, sowie §54 leg.cit. idF BGBl. I 115/2006 lauten:
"3. Hauptstück
Militärische Luftraumüberwachung
Aufgaben und Befugnisse
§26. (1) Die militärische Luftraumüberwachung dient der ständigen Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Souveränität.
(2) Die mit Aufgaben der militärischen Luftraumüberwachung betrauten militärischen Organe, insbesondere jene der militärischen Luftfahrtverbände sowie der Einrichtungen des technischen Luftraumbeobachtungs- und Luftfahrzeugleitsystems, dürfen
1.
jene den österreichischen Luftraum benützenden Luftfahrzeuge stellen, die einer Verletzung der Lufthoheit oder einer Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres verdächtig sind, und
2.
die maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Luftfahrzeuges feststellen.
(3) Die militärischen Organe nach Abs2 dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den §§16 bis 19 anwenden."
"Beschwerden wegen behaupteter Verletzung
subjektiver Rechte
§54. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen nach Art129a Abs1 Z2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2) Darüber hinaus erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission eine Beschwerde nach §4 WG 2001 erheben können.
(3) Beschwerden nach Abs1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem unabhängigen Verwaltungssenat zuzuleiten.
(4) Über Beschwerden nach den Abs1 und 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Die §§67c bis 67g sowie §79a AVG über die besonderen Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind anzuwenden.
(5) Ist für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach Abs2 die Frage der Rechtmäßigkeit einer Datenverwendung maßgeblich, so hat diese Behörde, außer bei Gefahr im Verzug,
1.
ihr Verfahren bis zur Entscheidung dieser Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen und
2.
gleichzeitig eine diesbezügliche Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen.
(6) Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen."
4. §4 des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz), BGBl. 253, sowie §5 leg.cit. idF BGBl. I 173/2004 lauten:
"§4. Luftraumbeschränkungen.
(1) Für allseits umgrenzte Lufträume können hinsichtlich des Durchfluges von Luftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekanntgegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):
a) das Verbot des Durchfluges (Luftsperrgebiete),
b) die Anordnung, daß der Durchflug nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), und
c) der Hinweis darauf, daß der Durchflug mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).
(2) Luftraumbeschränkungsgebiete sind so anzuordnen, daß ihre seitliche Begrenzung mit Geländemerkmalen zusammenfällt, die aus der Luft leicht wahrzunehmen sind. Die obere Begrenzung des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine waagrechte Fläche zu bilden, deren absolute Höhe über dem Meeresspiegel anzugeben ist. Das gleiche gilt für die untere Begrenzungsfläche, sofern diese sich nicht nach der Erdoberfläche richtet oder mit ihr zusammenfällt."
"§5. Zuständigkeit zur Festlegung von
Luftraumbeschränkungen.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des §4 Abs1 lita und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des §4 Abs1 litc hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:
a) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder
b) zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder
c) zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (§135), oder
d) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
(2) In den in Abs1 litb bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß §4 Abs1 lita und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des §4 Abs1 litc hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies
a) der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder
b) die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß §2 Abs1 lita oder b des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 bei Gefahr im Verzug, oder
c) die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß §2 Abs1 litb des Wehrgesetzes 2001 erfordern.
(5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs4 können nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden.
(6) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäß §§85 ff. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs1 lita bis d auf Gefahrengebiete im Sinne des §4 Abs1 litc durch Verordnung hinzuweisen."
5. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festlegung zeitweiliger Luftraumbeschränkungen im Raum Wien vom 11. bis 13. Mai 2006 lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festlegung zeitweiliger Luftraumbeschränkungen im Raum WIEN vom
11. bis 13. Mai 2006
Auf Grund der §§4 Abs1 und 5 Abs3 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Festlegung von Luftraumbeschränkungsgebieten
§1. Für den Zeitraum vom 11. Mai 2006, 0800 Ortszeit bis 13. Mai 2006, 1700 Uhr Ortszeit werden jeweils festgelegt
1.
ein Flugbeschränkungsgebiet mit den im §2 bestimmten Grenzen und
2.
innerhalb des Gebietes nach Z1 ein Luftsperrgebiet mit den im §3 bestimmten Grenzen.
Grenzen des Flugbeschränkungsgebietes
§2. (1) Das Flugbeschränkungsgebiet nach §1 Z1 wird seitlich begrenzt
1.
durch einen Kreisbogen mit einem Radius von 43 Nautischen Meilen (NM) um den Koordinatenpunkt N 48 06 18 E 16 37 45 (VOR/DME FMD)
soweit dieser auf österreichischem Staatsgebiet liegt, und
2.
entlang der Bundesgrenze vom nördlichen zum südlichen Schnittpunkt des Kreisbogens mit der Bundesgrenze.
(2) Das Flugbeschränkungsgebiet nach §1 Z1 wird nach oben durch die Flugfläche 195 (5.943,60 Meter über dem mittleren Meeresspiegel) und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzt.
Grenzen des Luftsperrgebietes
§3. (1) Das Luftsperrgebiet nach §1 Z2 wird seitlich begrenzt durch einen Kreisbogen mit einem Radius von 1 NM
um den Koordinatenpunkt N 48 13 05 E 16 23 27.
(2) Das Luftsperrgebiet nach Z1 wird nach oben durch eine Fläche, welche in 1.500 FT MSL (457,20 Meter über dem mittleren Meeresspiegel) parallel zur Erdoberfläche verläuft, und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzt.
Art der Flugbeschränkung
§4. (1) Im Flugbeschränkungsgebiet nach §1 Z1 und §2 ist der Ein-, Aus- und Durchflug für Zivilluftfahrzeuge nach Sichtflugregeln, einschließlich des Fallschirmsprungbetriebes sowie der Para- und Hängegleiterbetrieb verboten.
(2) Abs1 gilt nicht für
1. Einsatzflüge nach §145 des Luftfahrtgesetzes und
2. Ambulanz- und Rettungsflüge der Rettungsorganisationen.
(3) Über die Fälle des Abs2 hinaus gelten die Beschränkungen nach Abs1 nicht für den Flugbetrieb in nachstehenden Gebieten nach erfolgter Fluganmeldung und Zustimmung durch das Militärische Kontrollzentrum (Military Control Center - MCC). Dabei gelten folgende Maßgaben:
1. Flüge im Flugplatzverkehr des Flugplatzes Altlichtenwarth:
Platzrunden, innerhalb eines Kreises mit Radius 8 km um den Flugplatzbezugspunkt N 48 39 48 E 16 49 31, von Grund bis 1.500 FT MSL (457,20 Meter über dem mittleren Meeresspiegel) soweit sich dieser Luftraum auf österreichischem Staatsgebiet befindet und Flugbetrieb innerhalb der 'Area POYSDORF' mit den Koordinaten N 48 46 48 E 16 37 45 entlang der Staatsgrenze bis zum Schnittpunkt mit dem 8km-Radiuskreis um den Flugplatz Altlichtenwarth, entlang dieses Kreises bis zum Koordinatenpunkt N 48 40 12 E 16 42 27, geradlinig zum Koordinatenpunkt N 48 40 12 E 16 37 45, geradlinig zum Koordinatenpunkt N 48 46 48 E 16 37 45, von Grund bis
3.500 FT MSL (1.066,80 Meter über dem mittleren Meeresspiegel).
2.
Flüge im Flugplatzverkehr des Flugplatzes Spitzerberg:
Platzrunden innerhalb der 'Area SPITZERBERG CENTER' mit den Koordinaten N 48 10 19 E 16 58 36, entlang der Staatsgrenze bis zum Koordinatenpunkt N 48 03 20 E 17 04 08, geradlinig zum Koordinatenpunkt N 48 03 03 E 16 55 20, geradlinig zum Koordinatenpunkt N 48 08 28 E 16 53 50, entlang der Donau bis zum Koordinatenpunkt N 48 10 19 E 16 58 36, von Grund bis 4.000 FT MSL (1.219,20 Meter über dem mittleren Meeresspiegel) für den Flugbetrieb von bis zu 15 Segelflugzeugen.
3. Flüge im Flugplatzverkehr des Flugplatzes Stockerau:
Platzrunden innerhalb eines Kreises mit Radius 8 km um den Flugplatzbezugspunkt N 48 24 34 E 16 11 29, soweit dieser außerhalb der militärischen Kontrollzone TULLN (MCTR TULLN) liegt, von Grund bis 2.500 FT MSL (762 Meter über dem mittleren Meeresspiegel).
4. Flüge im Flugplatzverkehr des Flugplatzes Völtendorf:
Flugbetrieb innerhalb der 'Area VÖLTENDORF' mit den Koordinaten N 48 20 50 E 15 37 12, geradlinig zum Koordinatenpunkt N 48 18 21 E 15 38 14, geradlinig zum Koordinatenpunkt N 48 15 32 E 15 38 18, geradlinig zum Koordinatenpunkt N 48 13 18 E 15 41 41, geradlinig zum Koordinatenpunkt N 48 10 48 E 15 39 46, entlang der Autobahn A 1 zum Koordinatenpunkt N 48 10 38 E 15 36 59, entlang der Traisentalbahn bis zum Koordinatenpunkt N 47 59 53 E 15 34 18, entlang der Westgrenze der SRA WIEN VIII, SRA WIEN VII bis zum Koordinatenpunkt N 48 20 50 E 15 37 12 von Grund bis 3.000 FT MSL (914,40 Meter über dem mittleren Meeresspiegel).
5. Flüge im Flugplatzverkehr des Flugplatzes Vöslau:
Platzrunden innerhalb eines Kreises mit Radius 8 km um den Flugplatzbezugspunkt N 47 57 54 E 16 15 38, von Grund bis 2.500 FT MSL (762 Meter über dem mittleren Meeresspiegel).
6.
Flüge im Flugplatzverkehr des Flugplatzes Wr. Neustadt Ost:
Platzrunden innerhalb eines Kreises mit Radius 8 km um den Flugplatzbezugspunkt N 47 50 36, E 16 15 37, soweit dieser außerhalb der Militärischen Flugplatzverkehrszone (MATZ WR. NEUSTADT) liegt, von Grund bis 3.000 FT MSL (914,40 Meter über dem mittleren Meeresspiegel).
7.
Flüge im Flugplatzverkehr des Flugplatzes Wr. Neustadt West:
Platzrunden innerhalb MATZ WR. NEUSTADT von Grund bis 3.000 FT MSL (914,40 Meter über dem mittleren Meeresspiegel).
In den Fällen der Z1 bis Z7 müssen Motorluftfahrzeuge mit einem betriebsbereiten Transponder ausgerüstet sein und den im Einzelfall vom MCC zugewiesenen Code verwenden.
(4) Über die Fälle des Abs2 und 3 hinaus gelten die Beschränkungen nach Abs1 für die Benützung nachstehender Korridore und Sektoren durch Motorluftfahrzeuge nach Sichtflugregeln nicht, wenn ein Flugplan für den jeweiligen Korridor oder Sektor abgegeben wurde und ein betriebsbereiter Transponder an Bord zur Verwendung des im Einzelfall zuzuweisenden Codes mitgeführt wird sowie die Zustimmung durch das MCC erfolgt ist. Dabei gelten folgende Maßgaben:
1. Flugplatz Spitzerberg:
Der 2 NM breite 'Korridor SÜDWEST' wird gebildet durch eine Mittellinie ausgehend vom Ein- und Ausflugspunkt aus der 'Area SPITZERBERG CENTER' mit den Koordinaten N 48 03 03 E 16 55 20, über den Koordinatenpunkt N 47 56 57 E 16 50 42, über den Koordinatenpunkt N 47 50 43 E 16 31 30 zum Ein- und Ausflugspunkt mit den Koordinaten N 47 27 28 E 16 12 03. Die konkrete Flughöhe wird im jeweiligen Einzelfall zugewiesen.
2. Flugplatz Stockerau:
Der 2 NM breite 'Korridor WEST' wird gebildet durch eine Mittellinie ausgehend vom Ein- und Ausflugspunkt aus dem 8km-Kreis mit den Koordinaten N 48 24 46 E 16 05 19 zum Ein- und Ausflugspunkt mit den Koordinaten
N 48 25 08 E 15 39 27 und der maximalen Höhe von
2.500 FT MSL (762 Meter über dem mittleren Meeresspiegel).
3. Flugplatz Vöslau:
Der 2 NM breite 'Korridor NORDWEST' wird gebildet durch eine Mittellinie ausgehend vom Ein- und Ausflugspunkt aus dem 8km-Kreis mit den Koordinaten
N 47 55 53 E 16 11 03, über den Koordinatenpunkt N 47 56 45 E 16 06 38, über den Koordinatenpunkt N 48 00 56 E 15 59 41 zum Ein- und Ausflugspunkt mit den Koordinaten N 48 03 09 E 15 34 15 und der maximalen Höhe von 4.000 FT MSL (1.219,20 Meter über dem mittleren Meeresspiegel).
4. Flugplatz Wr. Neustadt Ost:
Der 'Sektor SÜD' umfasst das Gebiet vom Koordinatenpunkt N 47 48 23 E 16 10 02 entlang des 8km-Kreises um den Flugplatzbezugspunkt N 47 50 36 E 16 15 37 bis zum Koordinatenpunkt N 47 45 31 E 16 17 50 geradlinig zum Koordinatenpunkt N 47 26 31 E 16 14 21, entlang der Grenze der SRA WIEN IX und SRA WIEN VIII bis zum Koordinatenpunkt N 47 37 26 E 15 50 50 geradlinig zum Koordinatenpunkt N 47 48 23 E 16 10 02 mit einer maximalen Höhe bis zu der Untergrenze der SRA WIEN VIII und IX.
5. Flugplatz Wr. Neustadt West:
Der 'Sektor PAYERBACH' umfasst das Gebiet vom Koordinatenpunkt N 47 49 44 E 16 09 07 entlang des 8km-Kreises um den Flugplatzbezugspunkt N 47 50 36 E 16 15 37 bis zum Koordinatenpunkt N 47 48 23 E 16 10 02 geradlinig zum Koordinatenpunkt N 47 37 26 E 15 50 50, entlang der Grenze der SRA WIEN VIII bis zum Koordinatenpunkt N 47 45 46 E 15 41 45 geradlinig zum Koordinatenpunkt N 47 49 44 E 16 09 07 mit einer maximalen Höhe bis zu der Untergrenze der SRA WIEN VIII.
Art des Luftsperrgebietes
§5. (1) Im Luftsperrgebiet nach §1 Z2 und §3 ist der Ein-, Aus- und Durchflug für Zivilluftfahrzeuge verboten.
(2) Abs1 gilt nicht für
1. Einsatzflüge nach §145 des Luftfahrtgesetzes und
2. Ambulanz- und Rettungsflüge der Rettungsorganisationen.
Art der Gefahr
§6. (1) Luftfahrzeuge, welche dem Verbot nach §4 Abs1 zuwider handeln, werden, soweit nicht §4 Abs2 oder 3 oder 4 anzuwenden ist, von Militärluftfahrzeugen nach den in der AIP AUSTRIA ENR. 1.12-1 bis ENR 1.12-5 verlautbarten Verfahren angesteuert.
(2) Über den Fall des Abs1 hinaus zieht ein Ein-, Aus- und Durchflug mit Luftfahrzeugen in das zeitweilige Luftsperrgebiet nach §1 Z2 und §3 eine angemessene Reaktion im Rahmen der Luftraumüberwachung nach sich.
In- und Außer-Kraft-Treten
§7. (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. Mai 2006 außer Kraft."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden UVS an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieser Behörde in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden UVS im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der UVS die angefochtene Wortfolge in §4 Abs4 der Verordnung bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Beschwerde anzuwenden hat, zumal es ihm - da er sowohl für Maßnahmenbeschwerden gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG (§54 Abs1 MBG) als auch für Beschwerden nach §54 Abs2 MBG zuständig ist - unbenommen bleibt, sie ungeachtet der Bezeichnung der falschen Rechtsgrundlage durch den Beschwerdeführer anhand der richtigen Rechtsgrundlage zu prüfen.
Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Zum Bedenken des UVS, wonach die Verordnung hinsichtlich der gemäß §4 Abs4 für die Gewährung von Ausnahmen von bestimmten in der Verordnung vorgesehenen Flugbeschränkungen erforderlichen "Zustimmung durch das MCC" nicht hinreichend bestimmt ist, wird wörtlich Folgendes ausgeführt:
"Das dem MCC eingeräumte Ermessen betreffend, hegt der Unabhängige Verwaltungssenat das Bedenken, dass §4 Abs4 der Verordnung insoweit gegen das aus Art18 B-VG abzuleitende Bestimmtheitsgebot verstößt, als sich weder dem LFG noch der Verordnung selbst oder auch den entsprechenden Materialien entnehmen lässt, unter welchen Voraussetzungen das MCC die Zustimmung (Genehmigung) zu erteilen oder zu verweigern hat (zum diesbezüglich bestehenden Determinierungserfordernis vgl. Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht II Rz 27.035; Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht II, 1195 ff.).
In diesem Zusammenhang verweist nun der Bundesminister für Landesverteidigung in seiner im Anlassverfahren erstatteten Gegenschrift darauf, dass durch das vorliegende Konstrukt (d.h. durch den Vorbehalt der Genehmigung von Flugbewegung[en] durch das MCC) die Möglichkeit geschaffen worden sei, aufgrund und nach Maßgabe des jeweils aktuellen militärischen Lagebildes Ausnahmen vom generellen Verbot von Luftbewegungen zu gewähren. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine solche Anordnung, der zufolge im Einzelfall nach Maßgabe des jeweils aktuellen militärischen Lagebildes Ausnahmen von einem generellen Verbot erteilt werden könnten, mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar wäre. Alleine: Eine solche Regelung kann den anzuwendenden Vorschriften nicht entnommen werden.
Davon ausgehend ist es aber nicht nur dem Betroffenen nicht möglich, sich gegen zu Unrecht verweigerte Zustimmungen zur Wehr zu setzen, sondern besteht auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat keine Möglichkeit, die Verweigerung der Zustimmung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (zu diesem Aspekt vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 259). Damit verstößt die angefochtene Regelung aber nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats gegen das Bestimmtheitsgebot."
2.2. Demgegenüber verweist der Bundesminister für Landesverteidigung zunächst auf §4 Abs1 Luftfahrtgesetz, in dem die Möglichkeit vorgesehen ist, für allseits umgrenzte Lufträume hinsichtlich des Durchfluges von Luftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeiträume Luftraumbeschränkungsgebiete (Luftsperrgebiete, Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete) bekannt zu geben und führt zur Bestimmtheit der angefochtenen Verordnung insbesondere Folgendes aus:
"§4 Abs1 des Luftfahrtgesetzes normiert drei Arten von gesetzlichen Luftraumbeschränkungen und zwar
* Luftsperrgebiete (lita),
* Flugbeschränkungsgebiete (litb) und
* Gefahrengebiete (litc).
Demnach können für allseits umgrenzte Lufträume hinsichtlich des Durchfluges von Luftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeiträume Luftraumbeschränkungsgebiete verhängt werden. Luftsperrgebiete betreffen das Verbot des Durchfluges durch ein bestimmtes Gebiet. Mit Flugbeschränkungsgebieten wird festgelegt, dass der Durchflug nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist. Gefahrengebiete stellen einen Hinweis für Luftfahrer dar, dass der Durchflug durch ein bestimmtes Gebiet mit Gefahren verbunden ist.
Da sich die Beschränkungen aus dem Zweck ihrer Festlegung ergeben, können in den jeweiligen Verordnungen, gegründet auf den Tatbestand 'bestimmte Einschränkungen' nach §4 Abs1 litb des Luftfahrtgesetzes, auch Beschränkungen nach der Art des Flugverkehrs erlassen werden. Innerhalb eines mit Verordnung festgelegten Luftraumbeschränkungsgebietes besteht daher auch die Möglichkeit des Verbotes bestimmter Arten von Flugverkehr (zB Flugverkehr nach Sichtflugregeln).
Die Beurteilung nach dem militärischen Lagebild ergab, dass kein Erfordernis bestand, den Instrumentenflugverkehr während des zeitlichen Geltungsbereiches der in Rede stehenden Verordnung einzuschränken. Durch das hohe Aufkommen eines solchen Instrumentenflugverkehrs ist der Luftraum über WIEN deshalb als flugsicherungskritisch zu beurteilen. Daraus folgte, dass die Warteräume für die militärischen Luftfahrzeuge sehr restriktiv sind und deren Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt war, weswegen jede nach §26 MBG notwendige militärische Flugbewegung mit einem hohen Koordinationsaufwand verbunden war. Ausgehend von diesen Überlegungen konnte zur Gewährleistung der effizienten Aufgabenerfüllung im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung nach §26 MBG während der Veranstaltungen im Rahmen des EU-Lateinamerika-Gipfels mit Ausnahme der in §4 Abs2 der in Rede stehenden Verordnung normierten Anlassfälle grundsätzlich kein Sichtflugverkehr zusätzlich zum Instrumentenflugverkehr zugelassen werden.
Wie bereits eingangs dargelegt, war die in Rede stehende Verordnung von der Absicht getragen, einen größtmöglichen Interessensausgleich zwischen den notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und allfälligen gewerblichen Bedürfnissen herzustellen. Vor dem Hintergrund dieser Absicht wurden - zusätzlich zu den Ausnahmen nach §4 Abs2 - in §4 Abs3 und 4 der Verordnung weitere umfangreiche Ausnahmetatbestände von der gene