RS OGH 1947/4/30 1Ob140/47

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1947
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Norm

EO §397

Rechtssatz

1.) Die pfandweise Beschreibung ist eine einstweilige Verfügung eigener Art; sie kann mit Widerspruch bekämpft werden.

2.) Eine zwischen Verlegungs- und Aufnahmebetrieb über die von ersterem an den letzteren zu leistende Vergütung zustande gekommenen Vereinbarung, ist privatrechtlicher Natur; das zwischen beiden Unternehmungen bestehende Rechtsverhältnis ist nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 140/47
    Entscheidungstext OGH 30.04.1947 1 Ob 140/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0005899

Dokumentnummer

JJR_19470430_OGH0002_0010OB00140_4700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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