Norm
EO §397Rechtssatz
1.) Die pfandweise Beschreibung ist eine einstweilige Verfügung eigener Art; sie kann mit Widerspruch bekämpft werden.
2.) Eine zwischen Verlegungs- und Aufnahmebetrieb über die von ersterem an den letzteren zu leistende Vergütung zustande gekommenen Vereinbarung, ist privatrechtlicher Natur; das zwischen beiden Unternehmungen bestehende Rechtsverhältnis ist nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0005899Dokumentnummer
JJR_19470430_OGH0002_0010OB00140_4700000_001