Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Auch die Vorschrift des § 281 Abs 3 StPO (Verletzungen von Formvorschriften können zum Vorteil des A nicht geltend gemacht werden, wenn die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem A nachteiligen Einfluß üben konnte) ist anlog im Disziplinarverfahren anzuwenden. Im Disziplinarverfahren bedeutet schon der Versuch begrifflich das Disziplinarverfahren. Übertretung des Verbotes der Berufsausübung im Sinne des § 5 RAO 1945 bildet wohl eine schwere Berufspflichtenverletzung, steht aber nicht unter der Strafsanktion des § 13 lit b Disziplinarstatut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0056374Dokumentnummer
JJR_19470528_OGH0002_0000DS00013_4600000_002