Norm
ABGB §1330 Abs2Rechtssatz
Für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Anspruches nach § 1330 Abs 2 ABGB ist nicht nur die Unwahrheit der verbreiteten Tatsache zu bescheinigen, sondern auch, daß der Verbreiter Kenntnis dieser Unwahrheit hatte oder haben mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0005507Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013