RS OGH 1947/6/11 1Ob315/47

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1947
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Norm

ZPO §75 Z3
ZPO §226 Abs3 VIII

Rechtssatz

Wurde namens des Klägers ohne sein Wissen eine Klage eingebracht, aber von ihm nicht unterschrieben und weigert er sich, die Unterschrift im Zuge des Verfahrens nachzutragen, so ist das Verfahren als nichtig aufzuheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0036388

Dokumentnummer

JJR_19470611_OGH0002_0010OB00315_4700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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