TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/29 2001/16/0557

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Veröffentlicht am 29.11.2001
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;
L34008 Abgabenordnung Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §129 Abs1;
B-VG Art132;
GdG Vlbg 1985 §83 Abs1;
VwGG §27 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0558

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden der K Genossenschaft m.b.H. in S, vertreten durch Prunbauer, Peyrer-Heimstätt & Romig, Rechtsanwälte in Wien I, Mahlerstraße 7, gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung vom 3. Oktober 2001, Zl IIIa-230/325, und vom 4. Oktober 2001, Zl IIIa-230/326, betreffend je die Zurückweisung von Vorstellungen in Getränkesteuerangelegenheiten (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Schruns), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und den ihnen angeschlossenen Bescheiden ist folgender Sachverhalt ersichtlich:

Die Beschwerdeführerin hat für das Jahr 1997 Getränkesteuer in Höhe von S 575.764,-- entrichtet. In der Jahreserklärung für 1997 wurde die Getränkesteuerschuld mit S 0,-- angegeben. Mit Bescheid der Marktgemeinde Schruns wurde die Getränkesteuer für 1997 mit S 575.764,-- festgesetzt. In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde beantragt, die Getränkesteuerschuld mit S 0,-- festzusetzen und die für 1997 entrichtete Getränkesteuer in Höhe von S 575.764,-- rückzuerstatten. Nachdem der zunächst ergangene Berufungsbescheid auf Grund seiner Anfechtung mit einer Vorstellung mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2000 aufgehoben worden war, wurde schließlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Schruns vom 23. Juli 2001, Zl 92- 4/49-1998 der Beschluss der Abgabenkommission der Marktgemeinde Schruns vom 1. Dezember 2000 ausgefertigt, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich Festsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für 1997 stattgegeben wurde. Hinsichtlich des Antrages auf Rückerstattung des für 1997 entrichteten Betrages an Getränkesteuer in Höhe von S 575.764,-- wurde in der Begründung des Bescheides vom 23. Juli 2001 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über den Rückzahlungsantrag gesondert entschieden werde.

Für das Jahr 1998 entrichtete die Beschwerdeführerin Getränkesteuer in Höhe von S 552.700,--. In der Getränkesteuererklärung für 1998 wurde die Getränkesteuerschuld mit S 0,-- angegeben. Mit Bescheid vom 8. April 1999 wurde die Getränkesteuer für 1998 mit S 552.700,-- festgesetzt. In der dagegen erhobenen Berufung wurde beantragt, die Getränkesteuer mit S 0,-- festzusetzen und die für 1998 entrichtete Getränkesteuer rückzuerstatten. Nachdem der zunächst ergangene Berufungsbescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2000 aufgehoben worden war, wurde schließlich mit Bescheid des Bürgermeister vom 23. Juli 2001, Zl 920-4/3-1998, der Beschluss der Abgabenkommission der Marktgemeinde Schruns vom 1. Dezember 2000 ausgefertigt, mit dem der Berufung hinsichtlich Festsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für 1998 stattgegeben wurde. Hinsichtlich des Antrages auf Rückerstattung des Getränkesteuerbetrages in Höhe von S 552.700,-- wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über den Rückzahlungsantrag gesondert entschieden werde.

In den gegen die beiden Bescheide der Abgabenkommission erhobenen Vorstellungen wurden Einwendungen dagegen erhoben, dass eine Rückzahlung der für die Jahre 1997 und 1998 entrichteten Getränkesteuer nicht erfolgt sei.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Vorstellungen als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde ging in der Begründung dieser Bescheide gleichlautend davon aus, dass zur Entscheidung über die Frage der Rückzahlung der entrichteten Getränkeabgabe die Abgabenkommission der Marktgemeinde Schruns zuständig sei. Über diese Anträge sei aber in den bekämpften Bescheiden nicht abgesprochen worden. Der Instanzenzug sei damit nicht erschöpft, sodass die Vorstellung unzulässig sei.

In den Beschwerde gegen diese Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf materielle Erledigung ihrer Berufung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden im Hinblick auf ihren persönlichen und sachlichen Zusammenhang zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß § 83 Abs 1 Gemeindegesetz, Vorarlberger LGBl. Nr. 40/1985, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen dagegen Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben.

Gemäß § 129 Abs 1 Abgabenverfahrensgesetz, Vorarlberger LGBl. Nr. 23/1984, sind die Behörden verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Partei ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der Behörden erster Instanz mit Ausnahme solcher Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind, der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen zugestellt, so geht nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Behörde zweiter Instanz über.

Im Beschwerdefall wurde gleichzeitig mit den Berufungen gegen die Festsetzung von Getränkesteuer für die Jahre 1997 und 1998 die Rückzahlung der entrichteten Getränkesteuer beantragt. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Rückzahlungsanträgen in Schriftsätzen enthalten waren, mit denen ein Rechtsmittel erhoben wurde, hat über solche Anträge - was die belangte Behörde verkannt hat - keineswegs die Berufungsbehörde, sondern vielmehr (zunächst) die Behörde erster Instanz zu entscheiden. Nach der übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bisher Devolutionsanträge iS des § 129 Abs 2 Abgabenverfahrensgesetz nicht gestellt hat. Damit ist aber hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf Rückzahlung der Getränkesteuerbeträge für die Jahre 1997 und 1998 der Instanzenzug nicht erschöpft gewesen, sodass die belangte Behörde die Vorstellung im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen hat.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es gehe nicht an, dass dem Abgabepflichtigen durch Teilerledigungen und den Hinweis, die Entscheidung über den eigentlichen Antrag bleibe vorbehalten, letztlich sein Recht verweigert werde, ist klarstellend festzustellen, dass die Behörden über jeden von der Partei gestellten Antrag für sich und innerhalb der im Gesetz festgelegten Fristen zu entscheiden haben. Dabei steht es der Partei frei, durch Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde eine Verletzung der den Behörden auferlegten Entscheidungspflicht zu bekämpfen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160557.X00

Im RIS seit

12.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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