Norm
AußStrG §18 BRechtssatz
In der Verlassenschaft gehören jene Sachen, die sich zur Zeit des Todes des Erblassers in seinem Besitz befunden haben oder, wenn sie sich in den Händen eines Dritten befanden, unbestritten dem Erblasser gehörten. Eigentumsansprüche eines Außenstehenden sind im Wege einer Klage gegen die Verlassenschaft geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0007283Dokumentnummer
JJR_19470705_OGH0002_0010OB00440_4700000_001