RS OGH 1947/7/5 1Ob440/47

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Veröffentlicht am 05.07.1947
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Norm

AußStrG §18 B
AußStrG §97 A1

Rechtssatz

In der Verlassenschaft gehören jene Sachen, die sich zur Zeit des Todes des Erblassers in seinem Besitz befunden haben oder, wenn sie sich in den Händen eines Dritten befanden, unbestritten dem Erblasser gehörten. Eigentumsansprüche eines Außenstehenden sind im Wege einer Klage gegen die Verlassenschaft geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 440/47
    Entscheidungstext OGH 05.07.1947 1 Ob 440/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0007283

Dokumentnummer

JJR_19470705_OGH0002_0010OB00440_4700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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