Norm
KO §113Rechtssatz
Bei Fortsetzung eines durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens sind die hiefür erforderlichen Klagsänderungen ohne die sonstigen Voraussetzungen zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0039309Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017