Norm
StPO §170 Z6Rechtssatz
Die begründete Abneigung des Zeugen gegen den Angeklagten wegen der Tat ist nicht als Feindschaft im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0097747Dokumentnummer
JJR_19470809_OGH0002_0020OS00497_4700000_001