Norm
ABGB §415Rechtssatz
Hat der Beklagte ein Autowrack von der politischen Behörde zur Einziehung und Reparatur zugewiesen erhalten, so schließt dieser Umstand ein Verschulden nach § 415 ABGB aus. Es steht ihm im Falle der Reparatur des Autos das Wahlrecht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0012014Dokumentnummer
JJR_19470924_OGH0002_0010OB00627_4700000_001