Norm
VerwalterG 26.07.1946, BGBl 157 allgRechtssatz
Der Mangel der Ermächtigung zur Prozeßführung kann nicht zur Begründung einer Nichtigkeitsklage dienen. Der Anfechtungsgrund nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO liegt aber vor, wenn für den Beklagten ein Vermögensverwalter von der britischen Militärregierung bestellt wurde und dieser den Beklagten im Prozesse nicht vertreten hat und daher der Mangel der Prozeßfähigkeit vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0035312Dokumentnummer
JJR_19470924_OGH0002_0010OB00036_4700000_001