Norm
ZPO §520 E1Rechtssatz
Wird ein Rekurs beim Bezirksgericht des Wohnortes zu Protokoll gegeben, so ist seine Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkte der Protokollaufnahme und nicht nach dem des Einlangens des Protokolls beim Prozeßgericht zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0043966Dokumentnummer
JJR_19471015_OGH0002_0010OB00702_4700000_001