Norm
AVG §68Rechtssatz
Das Gericht muß das von der Verwaltungsbehörde geschaffene öffentlich - rechtliche Untermietverhältnis anerkennen. Das Gericht ist aber an diese Entscheidung nicht gebunden, soweit rein zivilrechtliche Fragen in Betracht kommen, die in die Zuständigkeit des Gerichtes fallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0037017Dokumentnummer
JJR_19471112_OGH0002_0010OB00392_4700000_001