Norm
GBG §94 Abs1 Z4 ERechtssatz
Die Finanzprokuratur ist jederzeit berechtigt, behufs Ausübung des ihr zur Wahrung des öffentlichen Interesses nach dem GVG zustehenden Rekursrechtes die Zustellung des Grundbuchsbescheides über die Eigentumseinverleibung zu begehren. In Wahrung dieses Rekursrechtes ist die Finanzprokuratur auch befugt, geltend zu machen, daß die Genehmigung des Vertrages von einer nicht zuständigen Grundverkehrskommission ausgesprochen wurde. Die Pflicht des Grundbuchsrichters, die ihm vorgelegten Urkunden in der Richtung zu prüfen, ob sie von der zuständigen Behörde (Grundverkehrskommission) ausgestellt sind, ist dahin begrenzt, daß untersucht wird, ob nicht eine klar erkennbare Unzuständigkeit jener Behörde vorliegt, die die Urkunde ausgestellt oder den Bescheid erlassen hat. Die Art der Verwendung der Grundstücke im Sinne des § 10 Abs 1 lit a bis c GVG ist von der Grundverkehrskommission zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0060798Dokumentnummer
JJR_19471113_OGH0002_0010OB00673_4700000_001