TE Vfgh Beschluss 1999/2/22 B2044/98

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Fristversäumnis und wegen fehlender Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit sowie mangels Bescheidcharakters der vorgenommenen Androhung einer Ersatzvornahme

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit den vorliegenden Anträgen vom 15. Oktober 1998 und 11. Jänner 1999 wendet sich der Einschreiter zunächst gegen den an ihn ergangenen Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 7. Oktober 1998 (mit dem die Verbücherung eines Kaufvertrages abgelehnt wurde), weiters gegen den am 23. Juni 1998 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (betreffend die Zurückweisung der Berufung des Antragstellers gegen einen baubehördlichen Abbruchauftrag als verspätet) sowie schließlich gegen das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 17. Dezember 1998 (mit dem ihm hinsichtlich des Abbruchauftrages die Ersatzvornahme angedroht wird).

Die Anträge erweisen sich als unzulässig. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (z.B. VfSlg. 10351/1985, 11695/1988). Hinsichtlich des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 22. Juni 1998 ist die im §82 Abs1 VerfGG festgelegte, ab Bescheidhinterlegung zu berechnende Beschwerdefrist bereits verstrichen. Die vorgenommene Androhung der Ersatzvornahme ist nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 5467/1967, 9349/1982) nicht als Bescheid zu beurteilen.

Im Hinblick auf diese Erwägungen waren die Anträge gemäß §19 Abs3 Z2 lita und b VerfGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2044.1998

Dokumentnummer

JFT_10009778_98B02044_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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