Norm
StGB §31Rechtssatz
Wird bei einer zweiten Verurteilung (wegen Diebstahl) die Strafe unter Bedachtnahme auf § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB) bemessen, so sind beide Verurteilungen hinsichtlich der Strafe als eine Einheit zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0091005Dokumentnummer
JJR_19471202_OGH0002_0030OS00615_4700000_001