Norm
StPO §285Rechtssatz
Ist dem Rechtsmittelwerber im Zeitpunkt der Anmeldung des Rechtsmittels bereits eine Urteilsabschrift zugestellt, so kann die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels nicht durch einen Antrag auf neuerliche Zustellung einer Urteilsabschrift an den Verteidiger verlängert werden. Die achttägige Frist zur Ausführung des Rechtsmittels läuft in einem solchen Falle vom Tage der Anmeldung (SSt VIII/134, JME vom 31.05.1932, JABl Nr 24).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0100092Dokumentnummer
JJR_19471222_OGH0002_0030OS00923_4700000_001