RS OGH 1948/1/13 3Os815/47, 12Os151/68, 11Os137/71, 9Os117/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1948
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Norm

StGB §15 E

Rechtssatz

Das Wesen der versuchten Verleitung liegt in der vorsätzlichen Einwirkung auf den Willen eines anderen mit dem Ziele, diesen zur Verübung des Verbrechens zu veranlassen.

Entscheidungstexte

  • 3 Os 815/47
    Entscheidungstext OGH 13.01.1948 3 Os 815/47
    Veröff: SSt 19/89
  • 12 Os 151/68
    Entscheidungstext OGH 18.10.1968 12 Os 151/68
    Beisatz: Die Willensäußerung muß auf die Verübung einer bestimmten strafbaren Handlung zielen, ohne daß jedoch eine ins Detail gehende Individualisierung dieser Tat seitens des erfolglos bleibenden Anstifters notwendig ist. (T1)
  • 11 Os 137/71
    Entscheidungstext OGH 29.09.1971 11 Os 137/71
    Beis wie T1
  • 9 Os 117/71
    Entscheidungstext OGH 16.12.1971 9 Os 117/71
    Beis wie T1

Schlagworte

Anmerkung: "Versuchte Verleitung" ist nunmehr als Versuch, einen anderen zur Ausführung zu bestimmen, zu werten und stellt nach § 15 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 12 StGB die strafbare Handlung genau so her wie der Versuch, sie auszuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0090446

Dokumentnummer

JJR_19480113_OGH0002_0030OS00815_4700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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