Norm
StGB §15 ERechtssatz
Das Wesen der versuchten Verleitung liegt in der vorsätzlichen Einwirkung auf den Willen eines anderen mit dem Ziele, diesen zur Verübung des Verbrechens zu veranlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: "Versuchte Verleitung" ist nunmehr als Versuch, einen anderen zur Ausführung zu bestimmen, zu werten und stellt nach § 15 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 12 StGB die strafbare Handlung genau so her wie der Versuch, sie auszuführen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0090446Dokumentnummer
JJR_19480113_OGH0002_0030OS00815_4700000_001