Norm
ABGB §297 BRechtssatz
Grundsätzlich erwirbt der Eigentümer der Liegenschaft das auf ihr von einem Dritten aus dessen Mitteln erbaute Haus durch Zuwachs. Es wird Bestandteil des Grundstückes, soferne es dauernd dort verbleiben soll. Es ist daher nicht Überbau ( Superädifikat ) und auch nicht Zubehör. Wenn die Unterlssung des Bauverbotes auf einer ausdrücklichen Einwilligung des Grundeigentümers beruht, ist § 418 letzter Satz ABGB nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0009944Dokumentnummer
JJR_19480121_OGH0002_0010OB00025_4800000_001