RS OGH 1948/1/21 1Ob25/48, 1Ob538/51, 2Ob302/52, 1Ob554/53, 2Ob470/55, 7Ob71/56, 3Ob527/56, 3Ob61/59

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Veröffentlicht am 21.01.1948
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Norm

ABGB §297 B
ABGB §417
ABGB §418

Rechtssatz

Grundsätzlich erwirbt der Eigentümer der Liegenschaft das auf ihr von einem Dritten aus dessen Mitteln erbaute Haus durch Zuwachs. Es wird Bestandteil des Grundstückes, soferne es dauernd dort verbleiben soll. Es ist daher nicht Überbau ( Superädifikat ) und auch nicht Zubehör. Wenn die Unterlssung des Bauverbotes auf einer ausdrücklichen Einwilligung des Grundeigentümers beruht, ist § 418 letzter Satz ABGB nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0009944

Dokumentnummer

JJR_19480121_OGH0002_0010OB00025_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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