Norm
StPO §281 Z5 ARechtssatz
Durch den allgemeinen Hinweis, daß ein Ausspruch des Gerichtes noch einer weiteren Begründung bedurft hätte, wird kein Begründungsmangel dargetan, sondern die Beweiswürdigung des Gerichtes unzulässigerweise bekämpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0099723Dokumentnummer
JJR_19480122_OGH0002_0020OS00694_4700000_001