RS OGH 1948/1/22 2Os694/47, 14Os182/94

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Veröffentlicht am 22.01.1948
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Norm

StPO §281 Z5 A

Rechtssatz

Durch den allgemeinen Hinweis, daß ein Ausspruch des Gerichtes noch einer weiteren Begründung bedurft hätte, wird kein Begründungsmangel dargetan, sondern die Beweiswürdigung des Gerichtes unzulässigerweise bekämpft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0099723

Dokumentnummer

JJR_19480122_OGH0002_0020OS00694_4700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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