Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Unzulässigkeit des Rechtsweges bei Klage auf Beseitigung einer Wasserstauung, auch wenn der Eigentümer des unteren Grundes nicht von seinem Grunde aus, sondern von einer anderen Stelle aus den natürlichen Ablauf des Regenwassers verhindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0045954Dokumentnummer
JJR_19480128_OGH0002_0020OB00018_4800000_001