Norm
ABGB §1116 ARechtssatz
Eine gerichtliche Aufkündigung setzt das Vorliegen eines Bestandverhältnisses voraus. Mangels eines solchen kann sie eine Räumungsklage nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0020856Dokumentnummer
JJR_19480225_OGH0002_0030OB00051_4800000_001