Norm
EheG §60 Abs3Rechtssatz
Begehrt der Kläger in seiner Berufungsschrift lediglich die Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung in der Verschuldensfrage dahin, daß bei Scheidung aus beiderseitigen Verschulden das Überwiegen des Verschuldens der Beklagten ausgesprochen werde, so hat der Kläger bereits grundsätzlich der Scheidung der Ehe aus beiderseitigem Verschulden zugestimmt. Ein Begehren in der Revision des Klägers, das Alleinverschulden der Beklagten auszusprechen, ist daher nicht mehr möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0043562Dokumentnummer
JJR_19480228_OGH0002_0010OB00052_4800000_001