Index
E3L E09302000;Norm
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag Valenta, über die Beschwerde der L GmbH in Salzburg, vertreten durch Liebscher Hübel & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, Paris-Lodron-Straße 19, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 20. September 2001, Zl. 2-GI-G2677/2-2001, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Freistadt Eisenstadt), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin begehrte mit Eingaben vom 10. März 2000 die Nullfestsetzung und Rückzahlung eines Guthabens aus der Getränkeabgabe für alkoholische Getränke für Jänner bzw. Feber 2000, jeweils unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97.
Beide Anträge wurden abgewiesen, gegen die Abweisungen erhobene Berufungen blieben ohne Erfolg.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die gegen die abweislichen Berufungsentscheidungen erhobene Vorstellung ebenfalls abgewiesen, und zwar im Kern der Begründung mit dem Argument, die Anträge seien erst nach Ergehen des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gestellt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf "fehlerfreie Handhabung der Bestimmungen der Burgenländischen Landesabgabenordnung sowie auf gesetzmäßige Festsetzung der Getränkesteuer" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Rücksicht auf das von der Beschwerdeführerin selbst genannte Datum der Antragstellung (10. März 2000) gleicht der vorliegende Fall dem mit hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2001/16/0449, entschiedenen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die vom Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, Slg. 2000, I-1157, geforderte Antragstellung vor Null Uhr des 9. März 2000 erfolgt sein muss, um in den Anwendungsbereich der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eröffneten Möglichkeit, sich auf das genannte Urteil zu berufen, zu gelangen.
Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Mit Rücksicht darauf konnte ein Mängelbehebungsverfahren wegen der verfehlten Formulierung des Beschwerdepunktes sowie wegen des Fehlens einer Beschwerdeausfertigung für die mitbeteiligte Partei unterbleiben.
Im Hinblick auf die durch die oben zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am 29. November 2001
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160547.X00Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011