Norm
AußStrG §97 A2Rechtssatz
§ 104 Abs 3 AußStrG bezieht sich nur auf bewegliche Sachen. Bloßes Bucheigentum ist nicht abzuhandeln, doch sind die §§ 28 ff LiegTeilG anzuwenden. Erfolgt der Tod einer Person, gegen die sich die Eintragung richtet, nach Ausstellung der verbücherungsfähigen Urkunde, aber vor Überreichung des Einverleibungsgesuches, so besteht kein Eintragungshindernis: Mitwirkung des Abhandlungsgerichtes zur Verbücherung des Kaufvertrages nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0007877Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016