Norm
ABGB §819Rechtssatz
Die Erbserklärung einer zur Erbschaft nicht berufenen Person ist zurückzuweisen; die Einantwortung kann in einem solchen Falle auf Grund der trotzdem angenommenen Erbserklärung nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0008029Dokumentnummer
JJR_19480310_OGH0002_0010OB00784_4700000_001