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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der H GmbH & Co KG in S, vertreten durch die Rechtsanwälte Waldbauer, Paumgarten & Naschberger Partnerschaft in Kufstein, Josef-Egger-Straße 3, gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde Scheffau wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung vom 22. Juli 1998 bzw. 12. April 1999 (in einer Getränkesteuersache) den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Scheffau geltend.
Gemäß § 27 VwGG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Gemäß § 30 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung ist der Gemeinderat das oberste Organ der Gemeinde. Nach Abs. 5 der zitierten Gesetzesstelle ist der Gemeinderat in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Der Gemeindevorstand hingegen ist gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Berufungsbehörde.
Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin vor Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wegen der Säumnis des Gemeindevorstandes mit einem Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Gemeinde Scheffau hätte wenden müssen (vgl. dazu z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 214, vorletzter Absatz und 215, zweiter Absatz referierte hg. Judikatur).
Da somit eine der wesentliche Prozessvoraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde nicht erfüllt ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Wien, am 29. November 2001
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160517.X00Im RIS seit
20.02.2006