Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2Rechtssatz
Streitigkeiten über die Gültigkeit und die Auslegung einer testamentarischen Anordnung sind dem ordentlichen Rechtswege vorbehalten; so auch die Frage der Gültigkeit der Erbseinsetzung von fideikommissarischen Substituten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0006534Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014