RS OGH 1948/4/7 2Ob109/48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1948
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z8 J

Rechtssatz

Wird ein im Zuge des Abhandlungsverfahrens gestellter Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß er jeder rechtlichen Grundlage entbehrte, ist dieser Beschluß wegen mangelnder Begründung aufzuheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0006683

Dokumentnummer

JJR_19480407_OGH0002_0020OB00109_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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