Norm
AußStrG §2 Abs2 Z8 JRechtssatz
Wird ein im Zuge des Abhandlungsverfahrens gestellter Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß er jeder rechtlichen Grundlage entbehrte, ist dieser Beschluß wegen mangelnder Begründung aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0006683Dokumentnummer
JJR_19480407_OGH0002_0020OB00109_4800000_001