Norm
EO §7 Abs2 CRechtssatz
Die im Exekutionstitel enthaltene Angabe "Frühjahr 1948" ist nach § 7 Abs 2 EO in Bezug auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung - zufolge des Fehlens eines kalendermässigen Tages - unbestimmt und auch unbestimmbar, wenn die Exekution am 20. Feber 1948 beantragt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0001190Dokumentnummer
JJR_19480414_OGH0002_0010OB00130_4800000_001