Norm
ABGB §158Rechtssatz
Hat sich der Staatsanwalt zur Anfechtung der ehelichen Geburt entschlossen, so ist dem Gerichte die Prüfung der Frage, ob ein öffentliches Interesse oder ein Interesse des Kindes für die Anfechtung vorliegt, verwehrt. Ebenso ist jede diesbezügliche Einwendung des Kindes abgeschnitten. Das Bestreitungsrecht des Ehemannes der Kindesmutter schließt das des Staatsanwaltes grundsätzlich nicht aus. Es sei denn, daß die Klage des Ehemannes noch anhängig ist (§ 233 ZPO) oder der Anfechtungsprozeß des Ehemannes sachlich rechtskräftig entschieden ist. Bei Anfechtung der Ehelichkeit durch den Ehemann und den Staatsanwalt liegt notwendige Streitgenossenschaft nach § 14 ZPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0048128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019