Norm
4.DVEheG §7 Abs1Rechtssatz
Die Ehe eines Staatenlosen ist, wenn der andere Ehegatte im Inlande seinen Aufenthalt hat, ein Rechtsverhältnis, das nach inländischem Recht zu beurteilen ist (§ 7 Abs 1 und § 17 der 4.DVEheG). Auf Antrag der staatenlosen Ehegattin, die im Inlande ihren Aufenthalt hat, ist vom inländischen Gerichte das Verfahren zur Beweisführung des Todes ihres staatenlosen Ehegatten gemäß § 12 Abs 2 VerschollenheitsG einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0057732Dokumentnummer
JJR_19480526_OGH0002_0020ND00150_4800000_001