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L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg;Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und den Senatspräsidenten DDr. Jakusch sowie Hofrat Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der H Ges.m.b.H. & Co KG in H, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner, Rechtsanwälte in Hallein, Ederstraße 1, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Salzburg vom 5. Oktober 1998, Zl. 6/-602/VKS/126-1998, betreffend Auftragsvergabe (mitbeteiligte Parteien: 1. Land Salzburg, Landeskrankenanstalten, 5010 Salzburg, Michael-Pacher-Straße 36, 2. Ing. V, S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Salzburg vom 5. Oktober 1998 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Partei, festzustellen, dass in einem näher bezeichneten Vergabeverfahren der erstmitbeteiligten Partei betreffend eine Salzburger Landeskrankenanstalt die Zuschlagserteilung an die zweitmitbeteiligte Partei rechtswidrig gewesen sei, und weiters, dass der Zuschlag wegen eines Gesetzesverstoßes nicht der beschwerdeführenden Partei als Bestbieterin erteilt worden sei, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Partei im Recht, dass die begehrten Feststellungen getroffen würden, verletzt erachtet.
Aus Anlass dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2000, Zl. A 5/2000, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die Worte "das Land," im § 1 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1997 über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Landesvergabegesetz - LVerG), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 1/1998, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2001, G 12/00-17 u.a., wurde die Wortfolge "das Land," im § 1 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1997 über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Landesvergabegesetz - LVerG), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 1/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. September 2002 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die vorliegende Beschwerdesache bildet einen Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Das Gesetz ist im Beschwerdefall somit nicht anzuwenden. Die belangte Behörde nahm daher, indem sie über die Rechtmäßigkeit einer Vergabe durch das Land Salzburg absprach, eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nach der (bereinigten) Rechtslage nicht zukam. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, was gem. § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das die Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im zuerkannten Pauschbetrag bereits enthalten ist.
Wien, am 30. November 2001
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040191.X00Im RIS seit
05.03.2002