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10 VerfassungsrechtNorm
VwGG §61Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen BeschwerdefristSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die am 29. Dezember 1998 zur Post gegebene Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Oktober 1998, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß §6 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß §8 AsylG 1997 als zulässig festgestellt wurde.
Die für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwältin beruft sich, ohne nähere Angaben über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu machen, lediglich auf ihre Bestellung zum Verfahrenshelfer.
2. Die diesem Vorgehen offenbar zugrundeliegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Die einschreitende Rechtsanwältin wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien zum Vertreter für das (denselben Bescheid betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. zB VfSlg. 13747/1994 und 13926/1994).
3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.
II. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2449.1998Dokumentnummer
JFT_10009778_98B02449_00