Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Dem Anwalt ist es unter keinen Umständen gestattet, schriftliche Mitteilungen, welchen Inhaltes immer, unter Umgehung des Untersuchungsrichters in die Außenwelt zu bringen. Die Überschreitung der im Verkehrs mit Untersuchungshäftlingen von der Strafprozeßordnung gezogenen Schranken verstößt gegen die Berufspflichten und verletzt Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0056286Dokumentnummer
JJR_19480610_OGH0002_0000DS00008_4800000_001