Norm
ZPO §503 Z2 C1aRechtssatz
Die Revision muss die Zeugen, die nach ihrer Ansicht zu Unrecht nicht zugelassen wurden, namentlich anführen; der bloße Hinweis "auf die unterlassene Vernehmung der in den unteren Instanzen beantragten Zeugen" ist keine genügende Ausführung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0042939Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009