RS OGH 1948/6/30 1Nd270/48, 3Ob452/56, 9ObA370/97w, 1Ob54/10p

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Veröffentlicht am 30.06.1948
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Norm

JN §22 Abs2
JN §22 Abs3

Rechtssatz

§ 22 Abs 2 und Abs 3 JN: Der Ablehnungsantrag muss eine auf die Befangenheit eines bestimmten Richters abgestellte Begründung enthalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0045950

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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