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L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg;Norm
B-VG Art140 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/04/0193Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und den Senatspräsidenten DDr. Jakusch sowie Hofrat Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerden der
G Ges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien I, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen
1.) den Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Salzburg vom 6. Mai 1998, Zl. 6/-602/VKS/35-1998, betreffend Zurückweisung von Anträgen i.A. Auftragsvergabe (mitbeteiligte Parteien: 1. Land Salzburg, Landesnervenklinik Salzburg, 5020 Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 79, 2. Bietergemeinschaft S Aktiengesellschaft und
P Ges.m.b.H., vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Dominikanerbastei 10 (S), und Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 13 (P)), und
2.) den Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Salzburg vom 25. September 1998, Zl. 6/-602/VKS/114-1998, betreffend Zurückweisung von Anträgen i.A. Auftragsvergabe (mitbeteiligte Parteien: 1. Land Salzburg, Landesnervenklinik Salzburg, 5020 Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 79,
2. Bietergemeinschaft S Aktiengesellschaft und P Ges.m.b.H., vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Dominikanerbastei 10 (S), und Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 13 (P)), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 25.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
Mit Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Salzburg vom 6. Mai 1998 wurden mehrere - die Auftragsvergabe von zwei Kernspintomographen durch das Land Salzburg, Landesnervenklinik Salzburg, betreffende - Anträge der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 des Salzburger Landesvergabegesetzes 1997, LGBl. Nr. 1/1998, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 2001/04/0190 protokollierte Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Partei im Recht auf Entscheidung in der Sache nach dem Salzburger Landesvergabegesetz verletzt erachtet.
II.
Mit Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Salzburg vom 25. September 1998 wurden im Einzelne genannte - die Auftragsvergabe von zwei Kernspintomographen durch das Land Salzburg, Landesnervenklinik Salzburg, betreffende - Anträge der beschwerdeführenden Partei nach dem Salzburger Landesvergabegesetz 1997, LGBl. Nr. 1/1998, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 2001/04/0193 protokollierte Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Partei im Recht auf Entscheidung in der Sache nach dem Salzburger Landesvergabegesetz verletzt erachtet.
III.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.
Aus Anlass dieser Beschwerden wurde mit den hg. Beschlüssen vom 22. März 2000, A 4/2000 und A 7/2000, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die Worte "das Land," im § 1 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1997 über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Landesvergabegesetz - LVerG), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 1/1998, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2001, G 12/00-17 u.a., wurde die Wortfolge "das Land," im § 1 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1997 über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Landesvergabegesetz - LVerG), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 1/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. September 2002 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die vorliegenden Beschwerdesachen bilden Anlassfälle im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Das Gesetz ist in diesen Fällen somit nicht anzuwenden.
Der belangten Behörde mangelte somit die Zuständigkeit, über die Anträge der beschwerdeführenden Partei betreffend die Rechtmäßigkeit der Vergabe von Aufträgen durch das Land Salzburg inhaltlich abzusprechen. Wenn sie daher - obzwar aus anderen Gründen - zur Auffassung gelangte, die Anträge der beschwerdeführenden Partei seien als unzulässig zurückzuweisen, so ist das (im Ergebnis) nicht rechtswidrig; die geltend gemachte Rechtsverletzung liegt also nicht vor.
Die sich somit als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere 49 Abs. 6 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Stempelgebühren betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Mehraufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.
Wien, am 30. November 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040190.X00Im RIS seit
05.03.2002