Norm
AußStrG §9 D1Rechtssatz
Wer von einem erbserklärten Erben ohne abhandlungsbehördliche Genehmigung ein zum Nachlaß gehöriges Unternehmen erwirbt, ist nicht Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0006214Dokumentnummer
JJR_19480707_OGH0002_0020OB00066_4800000_001