Norm
ZPO §272 Abs1 ARechtssatz
Wenn ein in der ZPO nicht zugelassenes Beweismittel ohne Widerspruch der Parteien verwendet wurde, so ist das Prozessgericht berechtigt, dieses Beweismittel bei der Tatsachenfeststellung zu berücksichtigen.
§ 303 Abs2 Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muss der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0040252Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019