Norm
ZPO §303 Abs2Rechtssatz
Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozeß relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muß der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0040457Dokumentnummer
JJR_19480708_OGH0002_0040OB00008_4800000_002