RS OGH 1948/7/8 4Ob8/48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1948
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Norm

ZPO §303 Abs2

Rechtssatz

Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozeß relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muß der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 8/48
    Entscheidungstext OGH 08.07.1948 4 Ob 8/48
    Beisatz: § 272 Abs 1 ZPO. Wenn ein in der ZPO nicht zugelassenes Beweismittel ohne Widerspruch der Parteien verwendet wurde, so ist das Prozeßgericht berechtigt, dieses Beweismittel bei der Tatsachenfeststellung zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0040457

Dokumentnummer

JJR_19480708_OGH0002_0040OB00008_4800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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