Norm
AußStrG §16 BII2gRechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund liegt auch dann vor, wenn der Partei die Möglichkeit vor Gericht zu verhandeln, nicht zur Gänze, sondern nur bei einer einzelnen Verhandlung durch ungesetzlichen Vorgang entzogen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0007437Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015