Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §251a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des Dr. X in Linz, vertreten durch Dr. Maximilian Polak, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Pfarrgasse 4, gegen den Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 21. Jänner 1998, Zl. 65/97, betreffend Pensionsleistungen durch die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 3. Februar 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Pensionsleistung auf der Grundlage der Dauer und Höhe der von ihm geleisteten Beiträge "und allfällige Verrechnung mit der PVA der Angestellten". Er führte aus, er sei zu 50 % Invalide, stehe im 60. Lebensjahr und sei vom Arbeitsamt nicht mehr zu vermitteln.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Abteilung II des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 12. Februar 1997 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und brachte insbesondere vor, er habe anlässlich seines Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vom 17. Juli 1986 die Erklärung abgegeben, freiwillig weiterversichert zu bleiben. Diese Erklärung habe er bis dato nicht widerrufen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 1997 wurde dieser Vorstellung Folge gegeben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens an die Abteilung II des Ausschusses zurückverwiesen. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, der Beschwerdeführer wäre anzuhalten gewesen, den Inhalt seines Antrages klarzustellen. Insbesondere wäre er aufzufordern gewesen, bekannt zu geben, ob er nun eine Alters- oder Berufsunfähigkeitspension anstrebe.
Nach Zustellung dieses Bescheides übermittelte der Beschwerdeführer eine Krankengeschichte.
Am 13. Juni 1997 richtete die Abteilung II des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer an den Beschwerdeführer ein Schreiben, in welchem es heißt, der Beschwerdeführer habe am 26. August 1986 nach Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft die schriftliche Erklärung abgegeben, Beiträge zur Versorgungseinrichtung in der vorgeschriebenen Höhe weiter zu leisten. Mit Schreiben vom 2. März 1987 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Beiträge für das Jahr 1986 in der Höhe von S 20.000,-- und jene für das Jahr 1987 zu bezahlen. Dennoch habe der Beschwerdeführer weder die ausständigen noch die weiteren Beiträge entrichtet. Derzeit bestehe für den Zeitraum 1988 bis 31. Dezember 1996 ein Beitragsrückstand von S 1.086.000,--. Für das Jahr 1997 betrage der Beitrag S 71.000,-- zuzüglich eines Zuschlages von S 43.000,-- , also S 114.000,--. Die Rechtsanwaltskammer räume dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, den Beitragsrückstand bis 11. Juli 1997 zu begleichen.
Der Beschwerdeführer erklärte, Zahlungen nicht leisten zu können.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 1997 machte der Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag von der Abteilung II des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer auf den Ausschuss geltend.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 1997 wies die Abteilung II des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Februar 1997 neuerlich ab. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht in die Liste der oberösterreichischen Rechtsanwälte eingetragen gewesen. Es fehle somit die Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Leistung aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich. Auf Grund der Nichtzahlung von Beiträgen sei die Mitgliedschaft in der freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 13 der Satzung für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich bereits geendet.
Da die Voraussetzungen für Leistungsansprüche nicht erfüllt seien, brauchten die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht geprüft werden.
Eine Übertragung der in der Zeit der aufrechten Eintragung in der Liste der Rechtsanwälte geleisteten Beiträge an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten oder eine andere Sozialversicherungseinrichtung sei weder in der RAO noch in der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer neuerlich Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 1998 gab die belangte Behörde dieser Vorstellung keine Folge.
Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 7. Juni 1937 geboren worden. Er sei am 1. Februar 1967 als Rechtsanwalt in die Liste der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen worden. Am 17. Juli 1986 habe er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Er sei sohin 19 Jahre und fünf Monate als Rechtsanwalt in der Liste der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen.
Die Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer sehe eine Altersrente bzw. eine Berufsunfähigkeitsrente vor. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bezahlung einer Altersrente seien nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht habe.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente lägen ebenfalls nicht vor, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sei und auch der aufrechte Bestand einer freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 13 der Satzungen nicht gegeben sei.
Eine allfällige Verrechung von geleisteten Beiträgen mit der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten sei weder im ASVG noch in der RAO noch in den Satzungen der Versorgungseinrichtung vorgesehen, sodass eine derartige Verrechnung nicht erfolgen könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vorerst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Dieser Gerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 1998, B 315/98-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen aus den Satzungen für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich resultierenden Rechten auf Erlangung einer Alters- bzw. Berufsunfähigkeitspension sowie in seinen Rechten "gemäß §§ 235, 236, 270, 271, 410 und 412 ASVG und §§ 45 ff, 66 AVG" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantragte der Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung, dass § 13a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich (Beschluss der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 29. Juni 1974, kundgemacht in AnwBl. 1974, S. 387 ff.) in der Fassung des Beschlusses der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 23. November 1985 (kundgemacht im AnwBl. 1986, S. 30) gesetzwidrig war.
Diesem Antrag gab der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2001, Zl. V 17/00-14, statt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der außerordentlichen Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 29. Juni 1974 wurde (gestützt auf §§ 49 ff RAO) eine Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich (im Folgenden: Satzung 1974) beschlossen.
§ 3 dieser Satzung statuierte als eine der Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruches auf Versorgungsrente (von Hinterbliebenenrenten abgesehen), dass der Rechtsanwalt in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen ist. § 5 der Satzung 1974 sah vor, dass bei Erreichung einer bestimmten Altersgrenze und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 der Satzung Rechtsanwälten, sofern und solange sie auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichten und keine Erwerbstätigkeit entfalten, welche in den beruflichen Aufgabenkreis eines Rechtsanwaltes fällt, eine Altersrente gebührt. Gemäß § 6 der Satzung 1974 gebührte eine Rente in der Höhe der Altersrente unter den gleichen Voraussetzungen wie die Altersrente jenen Rechtsanwälten, die das für den Anfall der Altersrente maßgebliche Lebensalter noch nicht erreicht haben, jedoch infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig sind. § 23 der Satzung sah vor, dass rückständige Kammerbeiträge (inklusive der Umlagen zur Versorgungseinrichtung einschließlich der Sterbekasse) sowie fällige Forderungen auf Rückzahlung gewährter Darlehen gegen Versorgungsleistungen aufgerechnet werden können. Die Aufrechnung gegen Versorgungsleistungen war jedoch unzulässig, soweit sie 60 % der laufenden Monatsrente übersteigt, es sei denn, es lägen näher genannte Rückstände vor.
Die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung war in der Satzung 1974 in der Fassung des Beschlusses vom 29. Juni 1974 noch nicht vorgesehen.
Erst mit Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 1984 wurde der Satzung 1974 ein § 13a angefügt, welcher wie folgt lautete:
"§ 13a
(1) Scheidet ein Kammermitglied aus, nachdem es mindestens fünfzehn Jahre in die Liste der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen war (sei es durch Verzicht auf die weitere Berufsausübung, sei es durch Streichung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses), ohne gleichzeitig durch Übersiedlung in den Sprengel einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer eine Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse dieser Kammer zu erwerben, so kann es für sich und seine Hinterbliebenen die Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse aus den Versorgungseinrichtungen der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer dadurch aufrechterhalten, dass es sich binnen längstens sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft bei der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer gegenüber dem Ausschuss schriftlich verpflichtet, die nach der jeweils geltenden Beitragsordnung zu leistenden Beiträge zur Versorgungseinrichtung zuzüglich eines Beitragszuschlages bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten.
(2) Der Beitragszuschlag tritt an Stelle der entfallenden Mitwirkung in der Verfahrenshilfe und ist jeweils in der Beitragsordnung festzusetzen. Die Höhe des Beitragszuschlages hat sich zur Höhe des Beitrages so zu verhalten wie die Höhe des Anteiles der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer an der Pauschalvergütung für Verfahrenshilfe laut Voranschlag zur Gesamtsumme der Beiträge zur Versorgungseinrichtung laut Voranschlag. Eine angemessene Auf- oder Abrundung ist zulässig.
(3) Die schriftliche Verpflichtung des ausscheidenden Kammermitgliedes ersetzt das Erfordernis der Kammermitgliedschaft bei Eintritt des Versorgungsfalles, vorausgesetzt, dass in diesem Zeitpunkt kein Rückstand besteht oder die rückständigen Beiträge samt Beitragszuschlägen binnen drei Monaten nachentrichtet werden.
(4) Auf Antrag des ausscheidenden Kammermitgliedes kann der Ausschuss jeweils auf die Dauer eines Kalenderjahres bewilligen, dass das ausscheidende Kammermitglied eine schriftliche Verpflichtungserklärung eines im selben Gerichtshofsprengel ansässigen Kammermitgliedes erbringt, die auf das ausscheidende Kammermitglied ansonsten entfallenden Verfahrenshilfe-Vertretungen unentgeltlich ohne Anrechnung auf die eigenen Bestellungen zu leisten. Durch diese Bewilligung wird das ausscheidende Kammermitglied von der Entrichtung des Beitragszuschlages für das betreffende Kalenderjahr befreit."
Mit Beschluss der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 23. November 1985 wurde dem § 13a der Satzung der Versorgungseinrichtung ein fünfter Absatz hinzugefügt, welcher lautet:
"Der Ausschuss kann auf Antrag des ausscheidenden Kammermitgliedes von der Vorschreibung des Zuschlages gemäß Abs. 2 absehen, wenn das gemäß Abs. 1 ausscheidende Kammermitglied durch wenigstens 30 Jahre in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war und im Zeitpunkt seines Ausscheidens das 65. Lebensjahr vollendet hat."
Dieser Absatz wurde in der Folge mit Beschluss der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 30. Jänner 1988 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 ersatzlos aufgehoben.
In der außerordentlichen Vollversammlung vom 4. November 1994 wurde eine Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich 1994 (im Folgenden: Satzung 1994) beschlossen.
§ 3 dieser Satzung nennt als Arten der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen u.a. Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten. In § 5 Abs. 6 der Satzung 1994 ist vorgesehen, dass - von Ansprüchen von Hinterbliebenen abgesehen - nur Rechtsanwälte anspruchsberechtigt sind, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind. § 6 sieht die Möglichkeit der Zuerkennung einer Altersrente vor und nennt als Bedingung hiefür unter anderem die Vollendung des 65. Lebensjahres.
§ 7, § 13 und § 18 der Satzung 1994 lauten weiters (auszugsweise):
"§ 7 Berufsunfähigkeitsrente
(1) Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der
Berufsunfähigkeitsrente ist
a) die Zurücklegung der Wartezeit und
b) eine voraussichtlich mehr als 3 Monate andauernde
Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes infolge
körperlicher oder geistiger Gebrechen und
c) der Verzicht auf die Ausübung der
Rechtsanwaltschaft für die Dauer der Gewährung der
Berufsunfähigkeitsrente.
...
§ 13 Freiwillige Weiterversicherung
(1) Verzichtet ein Rechtsanwalt vor Erreichen der Altersgrenze für den Anspruch auf Alterspension auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, oder erlischt die Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 1 lit. a oder lit. b RAO, oder erfolgt seine Streichung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, kann er spätestens sechs Wochen danach an die Rechtsanwaltskammer den Antrag auf Gewährung der freiwilligen Weiterversicherung für Leistungen gemäß § 3 und/oder § 11 dieser Satzung stellen.
(2) Der Antrag ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller noch vor Erreichung seines 65. Lebensjahres mindestens 15 Jahre in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen war.
(3) Der im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung zu
leistende Beitrag ist jeweils in der Umlagenordnung festzusetzen
und setzt sich
a) aus den von den Kammermitgliedern in Geld zu
leistenden Beiträgen,
b) und einem in Geld zu leistenden Beitragszuschlag
zur Abgeltung der von den Kammermitgliedern erbrachten, durch die
Pauschalvergütung abgedeckten Leistungen der Verfahrenshilfe
zusammen.
c) aus den in Geld zu leistenden Beiträgen zur
Sterbekasse für Todfallsbeitrag.
...
(5) Die freiwillige Weiterversicherung bewirkt
a) bei Eintritt eines Versorgungsfalles während der
freiwilligen Weiterversicherung, dass dieser so zu behandeln ist, als ob der freiwillige Weiterversicherte ein eingetragenes Mitglied der Rechtsanwaltskammer wäre;
...
(6) Die freiwillige Weiterversicherung endet
...
c) bei Nichtbezahlung eines Rückstandes an Beiträgen für mindestens ein halbes Jahr trotz Mahnung unter Satzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat.
...
§ 18 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1.1.1995 an Stelle der bisher gültigen Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich.
(2) Diese Satzung ist auch auf bereits bestehende Ansprüche soweit sich höhere Leistungen aus der Versorgungseinrichtung ergeben anzuwenden, eine Verkürzung dieser Leistungen tritt nicht ein."
Die Organe der Rechtsanwaltskammern als gesetzliche berufliche Vertretung zählen nicht zu jenen Behörden, die gemäß Art. II Abs. 2 B. Z. 31 EGVG das AVG anzuwenden hätten.
Soweit die RAO selbst keine Verfahrensvorschriften vorsieht, gelten die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Der in § 73 Abs. 2 AVG geregelte Devolutionsantrag stellt aber eine durch positiv rechtliche Anordnung geschaffene Rechtsschutzeinrichtung dar, die sich nicht schon aus den allgemeinen, für jedes rechtsstaatliche Verfahren gültigen Rechtsgrundsätzen ergibt (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 18, zu Art. II EGVG wiedergegebene Judikatur).
Daraus folgt, dass der unzulässige Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 1997 nicht den Übergang der Pflicht zur Entscheidung in erster Instanz von der Abteilung II des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer auf die belangte Behörde bewirkte.
Daraus wiederum folgte, dass die Abteilung II des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zur Erlassung des Bescheides vom 10. Dezember 1997 zuständig war.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sie über Vorstellung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid als Vorstellungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden hatte.
Entgegen der von der belangten Behörde im ersten Rechtsgang vertretenen Auffassung, der Inhalt des Antrages des Beschwerdeführers vom 3. Februar 1997 sei klärungsbedürftig, traf diese mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid im Instanzenzug eine meritorische Erledigung über diesen Antrag, ohne eine nähere Klärung des Antragsinhaltes vorzunehmen. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Februar 1997 sowohl auf die Zuerkennung einer Altersrente, als auch auf die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente, sowie auf Übertragung geleisteter Beiträge an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gerichtet war.
Dieser Deutung seines Antrages tritt der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde zunächst nicht entgegenzutreten, wenn sie die Auffassung vertrat, die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Altersrente seien mangels Vollendung des 65. Lebensjahres beim Beschwerdeführer nicht erfüllt.
Zur Frage der Berufsunfähigkeitsrente ist Folgendes auszuführen:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war. Gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung 1994 bestand daher für den Beschwerdeführer kein Versicherungsschutz, es sei denn er hätte als freiwillig Weiterversicherter die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 5 der Satzung 1994 erfüllt. § 5 Abs. 6 der Satzung 1994 entspricht nun dem verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 3. Oktober 2001) § 50 Abs. 2 Z. 1 RAO.
An diesem Ergebnis könnte auch der in der Beschwerde behauptete Umstand, dem Beschwerdeführer sei die Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer verweigert worden, obwohl eine über ihn verhängte strafgerichtliche Verurteilung getilgt worden sei, nichts ändern. Falls der Beschwerdeführer diese Verweigerung seiner Wiedereintragung für rechtswidrig erachtet hätte, wäre es ihm freigestanden, diese im administrativen Instanzenzug, bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen.
Was nun aber die Frage des Erwerbes eines Versicherungsschutzes im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung angeht, ist Folgendes auszuführen:
§ 13 Abs. 1 der Satzung 1994 regelt die Begründung einer freiwilligen Weiterversicherung lediglich für jene Fälle, in denen der Rechtsanwalt nach Inkrafttreten dieser Satzung am 1. Jänner 1995 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und einen Antrag auf Gewährung dieser freiwilligen Weiterversicherung stellt. Für die Frage, ob die anlässlich des Verzichtes des Beschwerdeführers im Jahr 1986 gestellten Anträge und Erklärungen ein Versicherungsverhältnis im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung begründeten, ist die im Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. der Antragstellung herrschende Rechtslage maßgebend.
Dem Verordnungsgeber der Satzung 1994 kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe in § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. die Frage regeln wollen, unter welchen Voraussetzungen - rückwirkend betrachtet - ein Versicherungsschutz im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung von jenen Rechtsanwälten erworben wurde, die, wie der Beschwerdeführer, schon 1986, also noch während der Geltungsdauer der Satzung 1974 ausgeschieden sind. Insbesondere bestand für solche Rechtsanwälte nach dem damals geltenden § 13a der Satzung 1974 ja keine Veranlassung, einen "Antrag auf Gewährung der freiwilligen Weiterversicherung" im Verständnis des § 13 Abs. 1 der Satzung 1994 zu stellen, sondern vielmehr (lediglich) eine schriftliche Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen im Verständnis des § 13a der Satzung 1974 abzugeben. Ebenso wenig bestand für die Rechtsanwaltskammer vor Inkrafttreten der Satzung 1994 eine Rechtsgrundlage zur Bewilligung eines Antrages auf Gewährung der freiwilligen Weiterversicherung.
Daraus folgt, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Begründung eines Versicherungsverhältnisses im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung ausschließlich auf der Grundlage des § 13a der Satzung 1974 (in der im Zeitpunkt seines Ausscheidens und der Abgabe seiner Erklärungen betreffend die freiwillige Weiterversicherung in Kraft gestandenen Fassung des Beschlusses vom 23. November 1985) in Frage gekommen wäre.
Die Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung wurde jedoch auf Grund eines aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles gestellten Antrages des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2001 festgestellt. Da der vorliegende Fall Anlassfall dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens war, war die in Rede stehende Verordnungsbestimmung gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG hier nicht anzuwenden.
Daraus wiederum folgt, dass es an einer Rechtsgrundlage für das Entstehen eines Versicherungsverhältnisses auf Grund der vom Beschwerdeführer im Jahr 1986 gestellten Anträge und Erklärungen fehlt.
Hat der Beschwerdeführer aber ein Versicherungsverhältnis im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung nach der Satzung 1974 nicht wirksam begründet, so bestand auch kein Versicherungsschutz des Beschwerdeführers nach der Satzung 1974 und in der Folge auch nicht nach der Satzung 1994. Nach der letztgenannten Satzung genossen nämlich lediglich jene Personen Versicherungsschutz, die entweder bereits wirksam ein Versicherungsverhältnis nach der Satzung 1974 begründet hatten oder aber nach dem Inkrafttreten der Satzung 1994 am 1. Jänner 1995 aus Anlass ihres Verzichtes vor Erreichung der Altersgrenze durch Bewilligung eines Antrages gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung 1994 Versicherungsschutz im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung erworben haben.
Da der Beschwerdeführer einen solchen Versicherungsschutz aber nicht erworben hat, kann die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht als gesetzwidrig erkannt werden. Die Frage eines Verlustes eines erworbenen Versicherungsschutzes durch das Unterbleiben der Entrichtung von Beiträgen stellt sich demnach nicht.
Schließlich kann der belangten Behörde auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, für eine Verrechnung geleisteter Beiträge an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bestehe keine Rechtsgrundlage:
Die Frage, ob Beitragszeiten im Rahmen der Versorgungseinrichtung der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, mögen sie nun während der Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt oder darüber hinaus auch schon davor während der Dauer einer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (letzteres wird vom Beschwerdeführer in einem ergänzenden Schriftsatz vom 16. September 2001 behauptet) erworben worden sein, für die Frage der Zuerkennung von Leistungen aus der Alterspension durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu berücksichtigen sind, ist nicht von der belangten Behörde, sondern von den für die Prüfung von Anträgen auf Zuerkennung der letztgenannten Leistungen zuständigen Behörden im Rahmen des Verfahrens über einen solchen Antrag (als Vorfrage) zu entscheiden.
Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, wurde die Frage der Anrechenbarkeit dieser Beitragszeiten im Rahmen eines Verfahrens auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bereits verneint. Eine dagegen erhobene Leistungsklage blieb in allen Gerichtsinstanzen erfolglos (vgl. das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18. Februar 1999, Zl. 10 ObS 34/99).
Im Übrigen teilt auch der Verwaltungsgerichtshof die im genannten Urteil des Obersten Gerichtshofes zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung, wonach die Alterspensionsversicherung nach der Versorgungseinrichtung der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer nicht in die Wanderversicherung gemäß § 251a ASVG (auch in seiner im Jahr 1998 in Kraft gestandenen Fassung) einbezogen war und eine Verrechnung nach dem System einer Wanderversicherung auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0104). Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof im zitierten Urteil ausgeführt hat, auch für die während der Zeit als Rechtsanwaltsanwärter zurückgelegten Beitragszeiten im Rahmen der Versorgungseinrichtung der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer.
Ebenso wenig ist den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde als verletzt bezeichneten Bestimmungen des ASVG eine Rechtsgrundlage für die begehrte Weiterverrechnung zu entnehmen. In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass unter "Zweige der Pensionsversicherung" in § 235 Abs. 2 ASVG in seiner 1998 in Kraft gestandenen Fassung lediglich die in diesem Gesetz geregelten Zweige derselben zu verstehen sind. Eine Anrechnungsbestimmung für Versicherungszeiten "aller Zweige der Pensionsversicherung" enthielt § 235 Abs. 2 ASVG schon in seiner Stammfassung. In § 221 ASVG in dieser Stammfassung waren als "Zweige der Pensionsversicherung" ausdrücklich die (jeweils im ASVG geregelte) Pensionsversicherung der Arbeiter, die Pensionsversicherung der Angestellten und die knappschaftliche Pensionsversicherung genannt. Nur diese sind daher auch "Zweige der Pensionsversicherung" im Verständnis des § 235 Abs. 2 ASVG.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ein Ersatz der dem Beschwerdeführer im Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entstandenen Kosten als Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgerichtshof kam vorliegendenfalls schon allein deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof letztendlich unterlegen ist und ein Kostenersatzanspruch der unterlegenen Partei nach den §§ 47 ff VwGG nicht zusteht.
Wien, am 30. November 2001
Schlagworte
Allgemein Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001190106.X00Im RIS seit
29.01.2002