Norm
ZPO §204 F2Rechtssatz
1. Hat der Kläger bereits einen anderen Exekutionstitel zur Hereinbringung des eingeklagten Betrages (zB einen gerichtlichen Vergleich oder einen vollstreckbaren Notariatsakt) so begründet dies nicht die Einrede der Rechtskraft, sondern allenfalls die des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses.
2. Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht vom Amtswegen zu beachten; die Einrede mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses ist in erster Instanz zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0037297Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022