Norm
ZPO §240 Abs3 CIIc2Rechtssatz
Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache setzt eine vorangegangene gerichtliche Entscheidung voraus. (Daß der Kläger einen anderen Exekutionstitel zur Hereinbringung der eingeklagten Beträge, zB einen vollstreckbaren Notariatsakt, einen gerichtlichen Vergleich usw besitzt, begründet nur allenfalls die Einrede des mangelnden Rechtsschutzinteresses).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0039979Dokumentnummer
JJR_19480908_OGH0002_0010OB00249_4800000_001