Norm
StPO §221 Abs1Rechtssatz
Der Angeklagte, dem die Ladung zur Hauptverhandlung nicht rechtzeitig (§ 221 Abs 1 StPO) zugestellt wurde, kann die Tatsache, daß gegen ihn verhandelt wurde, mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 StPO auch dann bekämpfen, wenn er die verspätete Zustellung in der Hauptverhandlung nicht gerügt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0098380Dokumentnummer
JJR_19480911_OGH0002_0010OS00182_4800000_002