RS OGH 1948/9/11 1Os182/48

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Veröffentlicht am 11.09.1948
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Norm

StPO §221 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs3 Satz1

Rechtssatz

Der Angeklagte, dem die Ladung zur Hauptverhandlung nicht rechtzeitig (§ 221 Abs 1 StPO) zugestellt wurde, kann die Tatsache, daß gegen ihn verhandelt wurde, mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 StPO auch dann bekämpfen, wenn er die verspätete Zustellung in der Hauptverhandlung nicht gerügt hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Os 182/48
    Entscheidungstext OGH 11.09.1948 1 Os 182/48
    Veröff: EvBl 1949/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0098380

Dokumentnummer

JJR_19480911_OGH0002_0010OS00182_4800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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