Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Der Gesellschafter einer GmbH, der auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung, das Stammkapital um seine Einlage herabzusetzen, aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, kann seinen Rückstellungsanspruch nicht gegen die Gesellschaft nach § 41 GmbHG geltend machen, sondern muß ihn gegen die an der Beschlußfassung beteiligten Gesellschafter, die die Gesellschaft mit dem verminderten Stammkapital fortgesetzt haben, gemäß § 52 GmbHG richten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0060102Dokumentnummer
JJR_19480911_OGH0002_000RKV00118_4800000_001