Norm
GenG §7Rechtssatz
§ 1 Abs 3 des ProkG vom 12.09.1945, BGBl 1945/172: Der Finanzprokurator steht aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen Registereintragungen das Rekursrecht zu. Durch eine dem Gesetze widersprechende Eintragung in das Genossenschaftsregister können auch dritte Personen keine Rechte erwerben. Eintragungen von gesetzwidrigen Änderungen in das Genossenschaftsregister können ohne Rücksicht auf die formale Rechtskraft der Eintragung von der Registerbehörde oder vom Rekursgericht jederzeit auf Grund des Aufsichtsrechtes wieder behoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0059421Dokumentnummer
JJR_19480922_OGH0002_0030OB00317_4800000_001