RS OGH 1948/9/22 3Ob242/48, 6Ob19/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1948
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Norm

AußStrG §9 J1
GenG §37 ff
GenNov §1
GenRegV §7 ff

Rechtssatz

Hat eine Genossenschaft mit einer anderen einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen und ist dieser in Genossenschaftsregister eingetragen worden, so ist die übergebende Genossenschaft erloschen; die erloschene Genossenschaft kann nicht auf Antrag einer Verwaltungsbehörde wieder ins Register eingetragen werden. Gegen gesetzwidrige Eintragungen in das Genossenschaftsregister steht dem zuständigen Revisionsverband ein Rekursrecht zu.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 242/48
    Entscheidungstext OGH 22.09.1948 3 Ob 242/48
    SZ 21/132
  • 6 Ob 19/83
    Entscheidungstext OGH 02.02.1984 6 Ob 19/83
    nur: Gegen gesetzwidrige Eintragungen in das Genossenschaftsregister steht dem zuständigen Revisionsverband ein Rekursrecht zu. (T1) = SZ 57/28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0006816

Dokumentnummer

JJR_19480922_OGH0002_0030OB00242_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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