Norm
AußStrG §9 J1Rechtssatz
Hat eine Genossenschaft mit einer anderen einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen und ist dieser in Genossenschaftsregister eingetragen worden, so ist die übergebende Genossenschaft erloschen; die erloschene Genossenschaft kann nicht auf Antrag einer Verwaltungsbehörde wieder ins Register eingetragen werden. Gegen gesetzwidrige Eintragungen in das Genossenschaftsregister steht dem zuständigen Revisionsverband ein Rekursrecht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0006816Dokumentnummer
JJR_19480922_OGH0002_0030OB00242_4800000_001