TE Vwgh Beschluss 2001/12/10 2001/10/0193

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Veröffentlicht am 10.12.2001
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8 idF 1998/I/158;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §14a;
NatSchG NÖ 2000 §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache der Marktgemeinde Straßhof an der Nordbahn, vertreten durch Dr. Werner J. Loibl, Rechtsanwalt in Wien I, Riemergasse 14, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. August 2001, Zl. RU5-B-064/008, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: S GmbH in Schönkirchen - Reyersdorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. August 2001 wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 4. September 2000, betreffend Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Auffüllung einer Grube mit Erdaushubmaterial bis zum Niveau des ursprünglichen Ackers, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid unter Vorschreibung von im Einzelnen genannten Auflagen bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, der zufolge sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft sowie der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum gemäß § 7 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz verletzt" erachtet, weiters im Recht, dass nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Verfüllung erteilt wird", im Recht, "keine Schädigung des inneren Gefüges ihres Landschaftshaushaltes oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes für ihre Einwohner hinnehmen zu müssen", sowie im Recht auf Durchführung eines sachgerechten und vollständigen Ermittlungsverfahrens.

Gemäß § 27 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. 5500-0, haben in den auf Grund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu.

Den Gesetzesmaterialien zufolge (vgl. den Initiativantrag Ltg. 344/A-3/99 und die darin verwiesene RV vom 27. November 1997, RU5-NA-51/17, 51) stand dem Gesetzgeber bei Schaffung dieser Bestimmung das Ziel vor Augen, eine der (ursprünglichen) Regelung des § 14a NÖ NSchG entsprechende Regelung zu treffen, in diesem Rahmen die Parteistellung der Gemeinde jedoch inhaltlich zu präzisieren und die bisher im NÖ Umweltschutzgesetz 1984 verankerte Parteistellung der NÖ Umweltanwaltschaft explizit im Naturschutzgesetz festzulegen.

Nach der Regelung des § 14a NÖ NSchG war der Gemeinde lediglich die Stellung einer Legal- bzw. Formalpartei eingeräumt, nicht aber ein in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen konnte (vgl. den hg. Beschluss vom 15. September 1997, Zl. 97/10/0120, und die dort zitierte Vorjudikatur). Gleiches hat daher für die "dieser Regelung entsprechende" Rechtsstellung der Gemeinde nach § 27 NÖ NSchG 2000 zu gelten.

Daraus folgt, dass die beschwerdeführende Partei weder durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 durch die belangte Behörde, noch durch eine - nach Meinung der beschwerdeführenden Partei - nur unzureichende Erhebung der Entscheidungsgrundlagen in ihren Rechten verletzt sein kann. Dass die beschwerdeführende Partei aber in den ihr als Partei des Verfahrens nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Mitwirkungsrechten verletzt worden wäre, behauptet sie selbst nicht.

Da der beschwerdeführenden Partei somit die Möglichkeit einer Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes fehlt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mangels Berechtigung zur ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 10. Dezember 2001

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBesondere Rechtsgebiete DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100193.X00

Im RIS seit

18.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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